Einen wichtigen und sehr häufig im ländlichen Raum Brandenburgs vorkommenden Sonderfall bilden die sog. "nicht festgestellten Grenzen".  Die vorgenannten Verfahren setzen festgestellte Grenzen voraus. Diese sind gekennzeichnet durch ihre Enstehung mittels eines anerkannten, weil kontrollierten  Vermessungsverfahrens und der gegenseitigen, protokollierten Anerkenntnis der gemeinsamen Grenzen durch die beteiligten Grenznachbarn.  

 

Die Feststellung vorhandener Grenzen erfolgt in einem ersten Schritt durch die Übertragung der im Liegenschaftskataster geführten Grenzen in die Örtlichkeit (grenzuntersuchung). Der Katasternachweis von nicht festgestellten Grenzen besteht i. d. R. lediglich aus einem graphischen Nachweis. Im schlechtesten Fall ist dies eine mehrfach kopierte Flurkarte mit einem Maßstab zwischen 1:2000 und 1:5000. Im besten Fall eine originale Rein- oder Urkarte auf maßbeständigem Material oder vorliegendem Zahlenwerk. Der so in die Örtlichkeit übertragene Grenzverlauf hat deshalb in Abhängigkeit vom Maßstab und anderen Faktoren eine "Schwankungsbreite" von einigen dm bis zu einigen Metern. 

Deshalb wird zur Grenzermittlung neben dem Katasternachweis zusätzlich die Örtlichkeit und die Erklärungen der Beteiligten zur Festlegung des rechtlichen Grenzverlaufes herangezogen. Im Regelfall kann so Einigung über den Grenzverlauf erzielt werden. Der ÖbVI hat hier eher die Funktion eines Moderators inne. Er kann diese Funktion aber nur in dem durch den Spielraum des Katasternachweises vorgegebenen Rahmen ausschöpfen.

Nach 6.2.1 VVLiegVerm kommt die Grenzfeststellung zustande, wenn die Beteiligten erstmalig erklären, dass sie das Ergebnis der Grenzermittlung anerkennen oder keine Einwendungen erheben.

Die festgestellten Grenzen können nun abgemarkt (Grenzsteine gesetzt) und die Abmarkungen den Beteiligten meist  im selben Termin bekannt gegeben werden. Nach Erlangung der Rechtskraft werden die Vermessungsschriften letztlich in das Liegenschaftskataster übernommen. Die Grenzen gelten damit als festgestellt.