Bei Unklarheiten über den Verlauf Ihrer Grundstücksgrenzen oder beim Fehlen von Grenzzeichen werde ich auf Ihren Antrag hin die bestehenden Grenzen Ihres Grundstückes anhand der amtlichen Nachweise des Liegenschaftskatasters örtlich untersuchen und auf Wunsch fehlende oder falsch vorgefundene Grenzzeichen korrigieren bzw. erneut oder erstmals durch Grenzsteine oder andere Grenzzeichen dauerhaft abmarken. Es gibt, abhängig von der Qualität des vorhandenen Katasternachweises und dem Wunsch des Antragstellers, mehrere Verfahren die hierbei zum Einsatz kommen können.
Die Grenzwiederherstellung ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren (6.1.7 VVLiegVerm) zur Übertragung des Nachweises des Liegenschaftskatasters oder anderer verbindlicher Nachweise in die Örtlichkeit. Sie kann in das Grenzzeugnis oder in die Abmarkung münden.
Das Grenzzeugnis bietet Rechtssicherheit. Ein einwandfreies, widerspruchsfreies Kataster ist die Grundvoraussetzung. Anhand der Katasterunterlagen wird die Grenze örtlich untersucht und das Ergebnis dieser Untersuchung wird anschließend von mir in einer Urkunde festgehalten und kann künftig als Nachweis für den Grenzverlauf dienen. Es werden allerdings keine Grenzzeichen erneuert oder eine Verbesserung mangelhafter Abmarkungen vorgenommen.
Nach 6.3.2 VVLiegVerm ist das Grenzzeugnis die öffentliche Urkunde über das Ergebnis der Grenzwiederherstellung. Der Antragsteller erhält eine beglaubigte Abschrift des Grenzzeugnisses.
Wünscht der Antragsteller eine erneute Abmarkung oder Mängelbeseitigung von Grenzzeichen, so kommt nur eine Grenzwiederherstellung mit anschließender Abmarkung in Betracht. Im Anschluß an die örtliche Vermessung werden hier alle an der Grenze Beteiligten (Eigentümer, Nachbarn, Erwerber) zu einem örtlichen Grenztermin geladen. Dort gebe ich den Beteiligten das Ergebnis der Grenzvermessung und die neuen Abmarkungen bekannt und beurkunde diesen Vorgang durch das Aufnehmen einer Grenzniederschrift. Diese Grenzniederschrift wird anschließend zusammen mit den übrigen Vermessungsschriften beim zuständigen Katasteramt eingereicht und somit Bestandteil des amtlichen Nachweises des Liegenschaftskatasters.
Der Vollständigkeit halber sei noch das i. d. R. kostengünstigste Verfahren der Grenzanzeige erwähnt. Dabei wird der Verlauf der Grundstücksgrenzen dem Antragsteller/Eigentümer in der Örtlichkeit angezeigt (sichtbar gemacht). Eine dauerhafte Vermarkung, Beteiligung des Grenznachbarn und Aufnahme einer Grenzniederschrift ist bei diesem Verfahren allerdings nicht vorgesehen. Die Grenzanzeige wir meist dann angewendet wenn es sich um ein einwandfreies Kataster handelt und es keine unterschiedlichen Ansichten zum Grenzverlauf zwischen den Grenznachbarn gibt. Das beste Beispiel für die Anwendung einer Grenzanzeige ist z.B. das Setzen eines Zaunes.
Im Einzelfall ist immer zwischen der benötigten Rechtssicherheit und den Kosten zu entscheiden. Alle Verfahren funktioniern nur wenn es sich bei den Grenzen Ihres Flurstücks um "festgestellte" Grenzen handelt. Ist dies nicht der Fall müssen die Grenzen zuvor festgestellt werden.
zur Erfassung der Geobasisdaten der Liegenschaften und zur Durchführung der Vermessungsverfahren
(Liegenschaftsvermessungsvorschrift - VVLiegVerm)
Runderlass des Brandenburgischen Ministeriums des Innern vom 01. Juli 2010