Sobald der Keller fertig ist oder die Bodenplatte gegossen wurde muß die Lage und Höhe des so festgelegten Baukörpers vor Ort überprüft werden. Ergibt mein Aufmaß die Übereinstimmung zwischen Bauantrag und festgelegtem Baukörper (Bodenplatte) bescheinige ich dies dem Bauherren in der sog. "Einmessbescheinigung". Diese ist nach § 72(9) BbgBO dem Bauamt verbindlich vorzulegen um weiterbauen zu können.
Ein Baustopp ergeht immer dann wenn die festgestellte Abweichung zu groß ist. Das liegt im Einzelfall im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde und ist in jedem Fall immer sehr ärgerlich.
Wurde das Gebäude zuvor durch einen Vermessungsingenieur abgesteckt, kommt dieser Fall so gut wie nicht vor.
Die Maßnahme der Einmessung und Überprüfung dient also letztlich dem Schutz des Bauherren vor einem sonst womöglich großen Vermögensschaden. Ein im Rohbau errichtetes Haus ist so gut wie nicht mehr korrigierbar, der Abriß und Neubau einer Bodenplatte ist da eindeutig weniger existenziell bedrohlich.
Wenn das aufgehende Mauerwerk schon erkennbar ist, kann das Gebäude auch bereits zur Fortführung des Liegenschaftskatasters aufgemessen werden. Das wird von mir fast immer so praktiziert und erspart dem Bauherren Gebühren. Das Ergebnis der Gebäudeeinmessung wird dann ebenfalls durch mich beim zuständigen Katasteramt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster eingereicht und der Bauherr hat damit seine gesetzliche Pflicht erfüllt.